Das Masernschutzgesetz schafft für Kitas keinen bloßen Impfappell, sondern eine verbindliche Nachweisregel. Für Leitung und Team ist entscheidend, die Rechtsbegriffe sauber auseinanderzuhalten: Wer ist erfasst, welcher Nachweis genügt, wann darf Betreuung beginnen und welche Information geht an das Gesundheitsamt?
Dieser Beitrag beschreibt die Grundregeln für Kindertageseinrichtungen. Er ersetzt keine Prüfung des einzelnen Falls, denn etwa bei Zuständigkeiten, organisatorischen Abläufen und datenschutzgerechter Ablage können landesrechtliche Vorgaben, Vorgaben des Trägers oder Anweisungen des zuständigen Gesundheitsamts hinzukommen. Für die Einordnung der Rechtsgrundlagen zeichnet der Autor dieses Beitrags verantwortlich.
Das Masernschutzgesetz steht im Infektionsschutzgesetz
Das sogenannte Masernschutzgesetz ist kein eigenständiges Gesetzbuch. Seine zentralen Regelungen sind in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG), aufgenommen worden. Für Kitas ist insbesondere Paragraf 20 IfSG wichtig.
Paragraf 20 IfSG regelt Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. Die Absätze 8 bis 14 enthalten die besonderen Vorgaben zum Schutz vor Masern in bestimmten Einrichtungen und bei bestimmten Tätigkeiten. Dort stehen die Pflicht zum Nachweis, die zulässigen Nachweisformen, die Folgen eines fehlenden Nachweises sowie die Beteiligung des Gesundheitsamts.
Die Regelung richtet sich nicht nur an Eltern. Sie weist auch der Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung konkrete Aufgaben zu. Die Leitung muss deshalb einen nachvollziehbaren Aufnahmeprozess einrichten, in dem Nachweise vor Betreuung geprüft und die gesetzlich geforderten Angaben festgehalten werden.
Kein allgemeiner Impfzwang für jede Lebenslage
Der Begriff Masernschutzgesetz wird im Alltag oft mit einer allgemeinen Impfpflicht gleichgesetzt. Rechtlich genauer ist: Paragraf 20 IfSG knüpft die Betreuung oder Tätigkeit in den benannten Einrichtungen grundsätzlich an einen Masernschutznachweis. Die Regel betrifft damit den Zugang zu diesen Einrichtungen und Tätigkeiten.
Für die Kita bedeutet das: Nicht die Einrichtung entscheidet über den medizinischen Sinn einer Impfung. Sie prüft, ob für die betreffende Person ein gesetzlich vorgesehener Nachweis vorliegt. Medizinische Fragen gehören in die ärztliche Beratung, die rechtliche Einordnung des Nachweises in den Aufnahmeablauf.
Eine Kita ist eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des Gesetzes
Paragraf 33 IfSG definiert Gemeinschaftseinrichtungen als Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden. Paragraf 33 Nummer 1 IfSG nennt ausdrücklich Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege. Dazu zählen je nach Organisationsform insbesondere Krippen, Kindergärten, Horte und Formen der Kindertagespflege.
Der Begriff ist wichtig, weil Paragraf 20 Absatz 8 IfSG an die Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung nach Paragraf 33 Nummer 1 IfSG anknüpft. Die Nachweispflicht entsteht also nicht durch eine interne Hausregel der Kita, sondern unmittelbar aus dem Gesetz.
Auch Beschäftigte und weitere Personen, die in der Einrichtung tätig werden, können von den Vorgaben erfasst sein. Für die praktische Umsetzung sollte die Leitung daher Aufnahme von Kindern und Beginn einer Tätigkeit getrennt organisieren. Welche Personen im konkreten Einsatz als tätig gelten, ist nach der gesetzlichen Tätigkeit und dem Einzelfall zu beurteilen.
Die Einrichtungsart bestimmt den Ausgangspunkt
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Angebot als Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege unter Paragraf 33 Nummer 1 IfSG fällt. Bei Mischformen, Kooperationen oder extern betreuten Angeboten sollte der Träger die Zuordnung verbindlich festlegen. So weiß das Team, für welche Vorgänge der Masernnachweisprozess gilt.
Eine klare Rollenverteilung verhindert, dass Nachweise zwischen Gruppenleitung, Verwaltung und Leitung verloren gehen. Praktische Hinweise dazu bietet der Beitrag Masernschutz in der Kita: Zuständigkeiten klar verteilen.
Die Nachweispflicht betrifft grundsätzlich nach 1970 Geborene
Paragraf 20 Absatz 8 IfSG erfasst grundsätzlich Personen, die nach 1970 geboren sind. Für Kinder in einer Kita ist zusätzlich das Alter bei der Aufnahme oder Betreuung entscheidend. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Kindern nach Vollendung des ersten Lebensjahres und Kindern nach Vollendung des zweiten Lebensjahres.
Nach Vollendung des ersten Lebensjahres ist ein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erforderlich. Nach Vollendung des zweiten Lebensjahres verlangt das Gesetz einen vollständigen Impfschutz gegen Masern, soweit nicht ein anderer zulässiger Nachweis vorliegt. Die konkrete Zahl der erforderlichen Impfungen ergibt sich aus Paragraf 20 Absatz 8 IfSG.
Alter und Geburtsjahr getrennt prüfen
Diese beiden Kriterien dürfen im Aufnahmegespräch nicht vermischt werden. Das Geburtsjahr beantwortet die Frage, ob eine Person grundsätzlich zum erfassten Personenkreis gehört. Das Alter beantwortet bei einem betreuten Kind, welcher Stand des Impfschutzes zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen ist.
- Bei Personen, die 1970 oder früher geboren sind, greift die Nachweispflicht nach Paragraf 20 Absatz 8 IfSG grundsätzlich nicht.
- Bei einem Kind vor Vollendung des ersten Lebensjahres besteht noch keine Nachweispflicht nach dieser Vorschrift.
- Bei einem Kind nach Vollendung des ersten Lebensjahres ist der für dieses Alter gesetzlich verlangte Schutz nachzuweisen.
- Bei einem Kind nach Vollendung des zweiten Lebensjahres gilt der weitergehende gesetzliche Maßstab für den vollständigen Impfschutz.
Das Alter verändert sich während eines laufenden Betreuungsverhältnisses. Deshalb braucht das Team eine Wiedervorlage, wenn bei Aufnahme zunächst nur der für jüngere Kinder ausreichende Schutz belegt war. Ein fehlender Folgeschritt darf nicht erst bei einer Nachfrage der Behörde auffallen.
Impfdokumentation, Immunität und Kontraindikation sind unterschiedliche Nachweise
Paragraf 20 Absatz 9 IfSG nennt mehrere Wege, den Masernschutz nachzuweisen. Sie sind rechtlich nicht dasselbe, können aber jeweils den erforderlichen Nachweis erbringen. Die Leitung sollte deshalb nicht nur nach einem Impfpass fragen, sondern den vorgelegten Nachweis der richtigen Kategorie zuordnen.
| Nachweisart | Bedeutung für die Prüfung |
|---|---|
| Impfdokumentation | Sie belegt die gegen Masern durchgeführten Schutzimpfungen, soweit daraus der gesetzlich verlangte Schutz hervorgeht. |
| Ärztliches Zeugnis über Immunität | Es bestätigt eine ausreichende Immunität gegen Masern. |
| Ärztliches Zeugnis über Kontraindikation | Es bestätigt, dass eine Schutzimpfung gegen Masern medizinisch nicht möglich ist. |
| Bestätigung einer anderen Einrichtung | Sie bestätigt, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt worden ist. |
Eine Impfdokumentation kann insbesondere der Impfausweis oder ein anderes Impfdokument sein. Ein ärztliches Zeugnis über Immunität ist nicht mit einer bloßen mündlichen Erklärung gleichzusetzen. Ebenso genügt eine Aussage der Sorgeberechtigten, das Kind habe Masern gehabt, nicht als gesetzlich vorgesehener Nachweis.
Nachweis prüfen, nicht medizinisch bewerten
Die Kita prüft, ob ein zulässiger Nachweis vorliegt und ob er für Alter und Personenkreis passt. Sie stellt weder selbst eine Immunität fest noch beurteilt sie eine medizinische Kontraindikation. Bei Unklarheiten sollte sie eine eindeutige ärztliche Bescheinigung verlangen oder den Fall mit dem zuständigen Gesundheitsamt klären.
Die Bestätigung einer anderen Einrichtung kann bei einem Wechsel relevant sein. Sie ersetzt aber nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen die erneute Vorlage. Halten Sie fest, welche Nachweisart vorgelegen hat, von welcher Stelle eine Bestätigung stammt und wann die Prüfung erfolgt ist.
Prüfen, dokumentieren und benachrichtigen sind drei verschiedene Pflichten
Paragraf 20 Absatz 9 IfSG verbindet mehrere Pflichten, die im Alltag oft in einem Ordner oder einer Liste verschwimmen. Rechtssicherer wird der Ablauf, wenn Ihr Team drei Arbeitsschritte ausdrücklich trennt: den Nachweis prüfen, die Vorlage dokumentieren und bei fehlendem Nachweis das Gesundheitsamt benachrichtigen.
Vor Betreuung liegt der Prüfpunkt
Grundsätzlich muss der Nachweis vor Beginn der Betreuung oder vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Fehlt er, darf die betroffene Person in einer Kita grundsätzlich nicht betreut werden oder tätig werden, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine Anmeldung, ein unterschriebener Betreuungsvertrag oder eine angekündigte Nachreichung ersetzen den Nachweis nicht.
Für schulpflichtige Kinder gelten besondere gesetzliche Regeln für Schulen. Diese dürfen nicht unbesehen auf die Kita übertragen werden. Auch historische Übergangsregelungen für bereits betreute Personen sind kein allgemeines Muster für neue Aufnahmen.
Dokumentation ist mehr als das Ablegen einer Kopie
Die Leitung muss die Vorlage eines Nachweises dokumentieren. Aus der Pflicht folgt nicht automatisch, dass jede Einrichtung jede vollständige Unterlage dauerhaft kopieren muss. Entscheidend sind der erforderliche Nachweis, die datenschutzrechtliche Datenminimierung und die Vorgaben von Träger sowie gegebenenfalls Aufsichtsbehörde.
Ein belastbarer Vermerk enthält mindestens die Information, dass und wann ein Nachweis vorlag, welche Nachweisart geprüft wurde und wer die Prüfung durchgeführt hat. Bei Kindern, deren weiterer Nachweis altersbedingt später fällig wird, gehört auch eine Wiedervorlage in den Ablauf. Konkrete Arbeitshilfen finden Sie unter Vorlagen für Masernnachweise und die sichere Ablage.
Fehlende Nachweise gehen an das Gesundheitsamt
Wird kein Nachweis vorgelegt, muss die Leitung nach Paragraf 20 Absatz 9 IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigung ist keine Ermessensentscheidung und keine Sanktion durch die Kita. Sie ermöglicht dem Gesundheitsamt, das weitere Verfahren nach dem Infektionsschutzgesetz zu führen.
Übermitteln Sie nur die gesetzlich erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzen Sie den sicheren, vom Gesundheitsamt oder Träger vorgesehenen Übermittlungsweg. Die Details für eine vollständige Meldung erläutert der Beitrag Fehlenden Masernnachweis dem Gesundheitsamt melden.
Die Belehrung zu Infektionskrankheiten bleibt ein eigener Vorgang
Die Belehrung der Sorgeberechtigten nach Paragraf 34 Absatz 5 IfSG verfolgt einen anderen Zweck als die Masernnachweisprüfung. Vor der erstmaligen Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung müssen Sorgeberechtigte über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach Paragraf 34 IfSG belehrt werden.
Paragraf 34 IfSG betrifft insbesondere bestimmte übertragbare Krankheiten, Betretungsverbote und Informationspflichten. Die Sorgeberechtigten sollen wissen, wann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen darf und wann die Einrichtung zu informieren ist. Die Einrichtung hat die Belehrung zu dokumentieren.
Eine unterschriebene Belehrungsbestätigung belegt daher nicht den Masernschutz. Umgekehrt ersetzt ein gültiger Masernnachweis nicht die Belehrung. Legen Sie beide Vorgänge in Ihrem Aufnahmeprozess nebeneinander an, aber führen Sie getrennte Prüfpunkte und getrennte Dokumentationsvermerke.
Begriffe in einen verlässlichen Aufnahmeablauf übersetzen
Für Ihr Team lässt sich die Grundlage so bündeln: Prüfen Sie zuerst Einrichtungsart, Geburtsjahr und Alter. Ordnen Sie dann den vorgelegten Beleg einer zulässigen Nachweisart nach Paragraf 20 Absatz 9 IfSG zu. Dokumentieren Sie die Prüfung, planen Sie altersbedingte Wiedervorlagen und benachrichtigen Sie bei einem fehlenden Nachweis unverzüglich das Gesundheitsamt.
Die Belehrung nach Paragraf 34 Absatz 5 IfSG bleibt dabei ein eigener Aufnahmevorgang. Ein kurzer schriftlicher Ablauf mit Verantwortlichkeit und Prüfschritten hilft auch Vertretungen, dieselben Entscheidungen nachvollziehbar zu treffen.
Wenn Sie Nachweise, Wiedervorlagen und Meldungen weniger abhängig von Papierordnern und Einzelwissen organisieren möchten, bündelt Impfmappe alle Impf- und Vorsorgenachweise der Kinder mit Fristenampel und fertigem Schreiben ans Gesundheitsamt. Für eine Vorführung oder frühen Zugang wenden Sie sich über das Kontaktformular an das Team.


